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IFRS verständlich Teil 3: IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Definition immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38.8

 

IAS 38.8 definiert immaterielle Vermögenswerte als identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Dazu zählen u. a. Software, Patente, Urheberrechte, Filmmaterial, Kundenlisten, Importquoten, Franchiseverträge, Kunden- und Lieferantenbeziehungen, Marktanteile und Absatzrechte. Die Wahrscheinlichkeit zur zukünftigen Gewinnerzielung spielt eine wichtige Rolle.

 

 

Erstbewertung

 

Nach HGB durften vor Inkrafttreten des Bilanzierungsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) nur erworbene immaterielle Vermögenswerte aktiviert werden. Das BilMoG lässt zusätzlich ein Wahlrecht zur Aktivierung von Entwicklungskosten zu.

Nach IFRS werden selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte prinzipiell nach denselben Kriterien bilanziert wie die erworbenen.

Voraussetzungen zur Bilanzierung nach IFRS sind, dass der Vermögenswert eindeutig identifizierbar ist, sein Wert zuverlässig ermittelt werden kann und dass dem Unternehmen aus ihm ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.

 

 

Bilanzierungsverbote nach IFRS

 

Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Posten sowie ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert dürfen nicht aktiviert werden, weil es für sie keinen aktiven Markt gibt. Sie sind als Aufwand in der G.u.V. zu buchen. Alle anderen Positionen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) zu bilanzieren.

 

 

Entwicklungskosten nach IFRS

 

Nach IFRS ist der Prozess zur Entwicklung neuer Produkte in zwei Phasen zu unterteilen: Forschungskosten dürfen nicht aktiviert werden, weil nicht nachweisbar ist, inwiefern ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus ihnen entsteht. Entwicklungskosten müssen aktiviert werden, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

- technische Realisierbarkeit der Fertigstellung

- Absicht zur Fertigstellung und zum Verkauf bzw. zur Nutzung

- Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen

- Existenz eines Marktes oder eines internen Nutzens

- Verfügbarkeit technischer und finanzieller Ressourcen für den Abschluss der Entwicklung

- Fähigkeit zur verlässlichen Bewertung der der Entwicklung zurechenbaren Ausgaben

 

 

Folgebewertung

 

Wie auch beim Sachanlagevermögen besteht ein Wahlrecht zwischen der Anschaffungskostenmethode und der Neubewertungsmethode. 

 

 

Abschreibung und Zuschreibung

 

Für unbegrenzt nutzbare immaterielle Vermögenswerte erfolgt keine Abschreibung.Eine Neubewertung immaterieller Vermögensgegenstände ist nur gestattet, wenn ein aktiver Markt besteht. Kennzeichen eines aktiven Marktes sind die Homogenität auf dem Markt gehandelter Produkte, dass jederzeit vertragswillige Käufer und Verkäufer gefunden werden können und dass der Öffentlichkeit Preise zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich, dass für die meisten immateriellen Vermögenswerte KEIN aktiver Markt gegeben ist.

 

 

Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert)

 

Wenn die Anschaffungskosten von Unternehmensbeteiligungen den Wert (Fair Value) des erworbenen Reinvermögens übersteigen, handelt es sich um einen Goodwill, der aktiviert werden muss. Dieser darf nicht planmäßig abgeschrieben werden, sondern seine Werthaltigkeit ist jährlich zu überprüfen (nach IAS 36).

 

 

Teil 4 der Serie beschäftigt sich mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten

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Kommentare: 1
  • #1

    Michaela Schaffhauser-Linzatti (Mittwoch, 24 November 2021 13:33)

    Liebe Kollegen!
    Danke für Ihre homepage! Für mich wäre im Detail ein kleines Beispiel mit Ansatz und Impairment spannend.
    lg, Univ.-Prof. Dr. Michaela Schaffhauser-Linzatti