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IFRS verständlich Teil 2: IAS 16 Buchungen im Sachanlagevermögen

Erstbewertung von Sachanlagen

 

Die Erstbewertung von Sachanlagen wird bei Anwendung der IFRS analog zu den Vorschriften nach HGB zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) vorgenommen.

 

Allerdings unterscheiden sich diese Werte:

 

- Nach IFRS müssen Verwaltungskosten der Produktion angesetzt werden (nach HGB        Wahlrecht).

- Nach IFRS ist der Ansatz von allgemeinen Verwaltungskosten verboten (nach HGB Wahlrecht).

- Finanzierungskosten sind nach IFRS dann anzusetzen, wenn es sich um sog. Qualified Assets handelt        (nach HGB Wahlrecht, sofern Finanzierungskosten auf den Zeitraum der Herstellung entfallen).

- Eine weitere Besonderheit bei der Erstbewertung sind Kosten für den Abbruch und das Abräumen des        Vermögenswertes und die Wiederherstellung des Standortes. Diese sind zu aktivieren und es ist in selber    Höhe eine Rückstellung zu buchen. 

 

 

Folgebewertung von Sachanlagen

 

Nach HGB ist die Fortschreibung der Anschaffungs- und Herstellungkosten verpflichtend. Nach IFRS besteht hier ein Wahlrecht zwischen dem Anschaffungskostenmodell und dem Neubewertungsmodell. Ein einmal gewähltes Modell muss für die entsprechende Gruppe von Sachanlagen beibehalten werden. Ein Wechsel ist nicht erlaubt.

 

Neubewertungsmodell:

 

Nach dem Neubewertungsmodell muss die Sachanlage zu jedem Bilanzstichtag mit dem beizulegenden Wert (Fair Value) bewertet werden. Dabei gibt es zwei Fälle zu unterscheiden:

 

1. Ist der Fair Value am Bilanzstichtag größer als der Buchwert, so wird das Anlagegut ergebnisneutral gegen die Neubewertungsrücklage (direkt im Eigenkapital) zugeschrieben. Wurde jedoch in der Vorperiode erfolgswirksam abgeschrieben, so muss erfolgswirksam bis zur Höhe der ursprünglichen AHK zugeschrieben und nur die darüber hinausgehende Differenz erfolgsneutral gegen die Neubewertungsrücklage gebucht werden. 

 

2. Ist der Fair Value am Bilanzstichtag geringer als der Buchwert, so ist auf den Fair Value erfolgswirksam abzuschreiben. Wurde jedoch in der Vorperiode erfolgsneutral zugeschrieben, so muss die Neubewertungsrücklage bis zur Höhe der ursprünglichen AHK erfolgsneutral gemeindert und nur die darüber hinausgehende Differenz erfolgswirksam bis zum Zeitwert abgeschrieben werden.

 

Der hohe Aufwand, welchen das Neubewertungsmodell fordert, führt dazu, dass dieses Modell in der Praxis eher selten angewandt wird. Dennoch hat es seine bilanzpolitische Bedeutung.

 

 

Besonderheiten bei Immobilien

 

Die IFRS unterscheiden zwischen zwei Kategorien von Immobilien:

1. Für den Geschäftsbereich genutzte Immoblien (Lagerhallen, Produktionsstätten, Verwaltungsgebäude)    2. Renditeimmobilien (zur Erzielung von Mieteinnahmen oder Wertsteigerungen)

 

 

Komponentenansatz

 

Die Rechnungslegung nach IFRS schreibt den sog. Komponentenansatz vor. Der Grundgedanke dahinter ist, dass ein Vermögensgegenstand aus verschiedenen Komponenten besteht, deren Nutzungsdauern unterschiedlich sein können. Voraussetzung der Anwendung dieses Ansatzes ist, dass die AHK der Komponenten im Verhältnis zu den Gesamtkosten wesentlich sind. 

Die Folgen dieses Ansatzes sind, dass jede wesentliche Komponente separat abgeschrieben wird und dass beim Austausch einer Komponente die ersetzte als Abgang und die neue Komponente als Zugang ausgewiesen wird. Kleinere Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nicht zu bilanzieren, sondern werden als Aufwand gebucht.

 

 

Teil 3 der Serie beschäftigt sich mit den immateriellen Vermögensgegenständen.

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